Regelbedarf

Regelbedarf
Regelbedarf,
 
der Mindestbetrag, den ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, als Unterhalt verlangen kann (§ 1612 a BGB). Ursprünglich stand diese Forderung nur nichtehelichen Kindern gegenüber ihren Vätern zu. Die Neuregelung beruht auf dem Kindesunterhaltsgesetz vom 6. 4. 1998, welches das Unterhaltsrecht minderjähriger Kinder vereinheitlichte. Die Regelbeträge werden in der von der Bundesregierung erlassenen Regelbetrag-VO gestaffelt nach dem Alter des Kindes festgesetzt und in regelmäßigen Zeiträumen (alle zwei Jahre) angepasst. Ab 1. 7. 2001 belaufen sich die Regelbeträge für ein Kind in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) auf 366 DM, in der zweiten Altersstufe (7-12 Jahre) auf 444 DM, in der dritten Altersstufe (13-18 Jahre) auf 525 DM. Ab 1. 1. 2002 sind das für die genannten Altersstufen 188, 228 und 269 Euro. In den neuen Ländern gelten etwas niedrigere Sätze (ab 1. 7. 2001: 340, 411 und 487 DM, ab 1. 1. 2002: 174, 211, 249 Euro). Der Unterhalt vermindert sich gegebenenfalls dadurch, dass Kindergeld u. a. kindbezogene Sozialleistungen (z. B. Kinderzuschläge), die dem Unterhaltspflichtigen nicht zufließen, zur Hälfte angerechnet werden, § 1612 b BGB (Anrechnung unterbleibt, wenn nicht 135 % des Regelbetrages als Regelunterhalt geleistet werden kann). Andererseits verhindern die Regelbedarfsbestimmungen nicht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu höheren und über das 18. Lebensjahr hinausreichenden Unterhaltsleistungen verpflichtet werden kann (§ 1602 BGB).
 
In Österreich und der Schweiz gibt es nichts Entsprechendes.

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Re|gel|be|darf, der (Rechtsspr.): zur Versorgung eines Kindes zu zahlender Mindestbetrag.

Universal-Lexikon. 2012.

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